Badeordnung

BADEORDNUNG

HAUS- UND BADEORDNUNG sowie EINTRITTSREGELUNG

STRANDBAD TRIBSCHEN – HALLENBAD LUZERN AG

1.  Das Wichtigste in Kürze

  • Die Benutzung unserer Anlagen erfolgt stets auf eigene Gefahr.
  • Personen, die Aufsichtspflichten gegenüber Dritten haben, sind von ihren Sorgfaltspflichten durch das Betreten der Badeanlage nicht entbunden.
  • Jede Person, die unsere Anlagen betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden.
  • Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

2.  Zweck

Diese Regelungen haben einen erholsamen und entspannten Aufenthalt in unseren Badeanlagen zum Ziel und dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Schwimmbädern. Die Regelungen sind für alle Benutzenden der Anlage verbindlich. Wir setzen auf die gegenseitige Rücksichtnahme und den Respekt der Besucher untereinander. Mit dem Betreten des Bades akzeptiert der Gast diese Reglungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

3.  Gültigkeitsbereich

Die Badeordnung hat für das Strandbad Tribschen, welches von der Hallenbad Luzern AG betrieben wird, Gültigkeit.

4.  Zutrittsregelung

Der Zutritt ins Bad ist aus Sicherheitsgründen nur unter folgenden Auflagen erlaubt:

  • Kleinkinder im Vorschulalter unter 6 Jahren nur unter Aufsicht von Personen ab 18 Jahren.
  • Kinder zwischen 6 - 10 Jahren nur unter Aufsicht von Personen ab 16 Jahren.
  • Das Mitführen von Tieren in die Badeanlage ist nicht erlaubt, ausgenommen davon ist das Restaurant.
  • Das Betreten oder Benutzen der Anlagen ausserhalb der Öffnungszeiten ist untersagt und wird als Hausfriedensbruch angesehen.

5.  Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht gegenüber Jugendlichen oder anderen schutzbefohlenen Personen obliegt den Eltern oder anderen Aufsichtspersonen. Diese haben die Anforderungen gemäss Zutrittsregelung (Punkt 4 dieser Badeordnung) zu erfüllen. Sie haben ihre Sorgfaltspflichten jederzeit zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften zur Benutzung der Anlage jederzeit eingehalten werden. Ablenkende Tätigkeiten wie z.Bsp. das Bedienen von Handys, Lesen oder Unterhaltungen durch die Aufsichtsperson sind zu vermeiden.

6.  Sicherheitsvorschriften oder Benutzung der Wasserflächen

Im See dürfen die tiefen Gewässer nur von geübten Schwimmern und Schwimmerinnen benutzt werden, die Benutzung von Schwimmhilfen ist nicht gestattet. Nichtschwimmer benutzen den Nichtschwimmerbereich; Kleinkinder benutzen das Kinderplanschbecken. Die Eltern oder die Aufsichtsperson haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Kinder, die keine geübten Schwimmer sind, nur im markierten Nichtschwimmerbereich aufhalten. Für Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten ist der Zutritt zu den Wasserflächen nicht gestattet. Die Benutzung der Wasserflächen unter Einfluss berauschender Mittel ist nicht gestattet.

7.  Anweisungen des Personals

Das Personal der Bäder ist befugt, durch Weisungen für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Sie haben ein entsprechendes Weisungsrecht. Die Anordnungen des Personals und die Hinweistafeln sind verbindlich.

8.  Hausverbot

Das Personal übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Badeordnung verstossen, können durch ein Hausverbot vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Saison- oder Jahresabos werden umgehend gesperrt, Mieten annulliert. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

9.  Eintrittsgebühr

Für die Benutzung und das Betreten der Anlagen muss von jedem Gast eine Eintrittsgebühr entrichtet werden. Die Badegäste haben die Becken zu den angegebenen Zeiten oder auf Anordnung des Aufsichtspersonals zu verlassen. Das Entwerten der Abonnemente wird stichprobenweise kontrolliert. Festgestellte Widerhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Die Benutzung der Badeanlage oder Teile davon kann aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsbedingten Gründen eingeschränkt sein. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht dadurch nicht. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hallenbad Luzern AG verwiesen.

10. Schulen, Vereine, Kurswesen, Anlässe

Die Benützung durch Schulen, Vereine und Kursanbieter wird in einer separaten Nutzungsvereinbarung geregelt. Kommerzieller Einzelunterricht für Privatpersonen ist nur dann erlaubt, wenn er im Voraus mit der Geschäftsstelle der Hallenbad Luzern AG vereinbart wurde. Gesuche zur Durchführung von speziellen Anlässen und zur Benutzung der Anlagen durch Vereine oder Privatpersonen sind schriftlich an die Hallenbad Luzern AG zu richten.

10.  Garderobe | Dusche

Das Umkleiden hat in den vorgesehenen Garderoben zu erfolgen. Kinder, die betreut werden müssen, benützen mit ihren Begleitpersonen die Garderoben und Duschen. Das Fotografieren und Filmen in den Garderoben, sowie herumrennen und spielen sind strikte verboten. Zur Vermeidung von Diebstählen wird den Besuchern empfohlen, ein Garderobenkästchen zu benutzen und dieses abzuschliessen. Die Hallenbad Luzern AG übernimmt bei Entwendung und Diebstahl keine Haftung.

11.  Badekleidung

Der Zutritt zum Nassbereich der Badeanlage ist nur mit entsprechender Bekleidung (Badekleidung, Badetücher etc.) erlaubt. Bei Kleinkindern ist aus hygienischen Gründen das Tragen von Badewindeln obligatorisch.

12.  Hygienevorschriften

Die Verwendung von Seife und anderen Körperpflegemitteln ist ausschliesslich im Duschraum gestattet. Die Verunreinigung, insbesondere Spucken und Urinieren in der Badeanlage, ist verboten. Die Benutzung der Kinderplanschbecken mit nässenden oder offenen Wunden ist verboten.

13.  Verhalten im Bad

Das Schwimmen | Baden erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit gewährleistet ist und dass sie andere Badegäste weder stören noch belästigen. Sicherheitshinweise und Rettungsgeräte befinden sich bei den SOS Säulen. 

14.  Verboten ist:

  • das Hineinstossen und Hineinwerfen von Personen in den See;
  • Kopfsprünge in den See;
  • jegliche Belästigung der Badegäste, insbesondere durch Lärm, Wasserspritzen und Umherspringen;
  • das Benutzen von Radios, anderen Musikapparaten (ausser dezent in Kursen) und Musikinstrumenten;
  • das Rauchen, Essen und Trinken in geschlossenen Räumen, in Becken und deren Nähe;
  • die Verwendung von Gefässen aus Glas und Porzellan ausserhalb des Restaurantbereiches;
  • das Grillieren auf der gesamten Badeanlage;
  • das Liegenlassen von Abfällen jeglicher Art;
  • das Überspringen von Hecken und Abschrankungen, das Überklettern von Geländern und Zäunen, sowie das Besteigen von Bäumen und Dächern;
  • das Betreten der Diensträume ohne Erlaubnis des Personals;

Wer einzelnen Bestimmungen dieser Verbote oder den Weisungen des Badepersonals zuwiderhandelt, kann aus der Badeanlage weggewiesen werden oder Punkt 8. der Badeordnung kommt zur Anwendung.

15. Fotografieren und Filmen

Das Fotografieren und Filmen in der Badeanlage von fremden Personen ist strikte verboten. Jede Person, die unsere Anlagen betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden, die später als Beweismittel verwendet werden können.

16. Spiel- und Sportgeräte, Sprunganlage

Bewegungsspiele und Sport sind – auch ohne Bälle und Geräte – nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

17. Fundgegenstände

Gegenstände, welche in den Bädern gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Fundgegenstände werden periodisch an das Fundbüro, Hirschengraben 17b, 6003 Luzern weitergeleitet. Liegengelassene Spielsachen, Badkleider und Tücher werden einen Monat aufbewahrt und anschliessend entsorgt.

18.    Meldepflicht

Bei Beschädigungen, Verunreinigungen, Gefahrenpotential und anderen besonderen Vorkommnissen ist das Personal unverzüglich zu verständigen.

20.    Unfälle/Notfälle

Bei Unfällen/Notfällen ist unverzüglich die SOS Säule zu betätigen und der Bademeister zu verständigen.

21.    Haftung, OR Art. 58

Die Stadt Luzern und die Hallenbad Luzern AG lehnen jede Haftung ab für Schäden und Unfälle, die nicht auf Mängel an der Anlage oder auf Nichtverschulden des Badepersonals zurückzuführen sind. Auch lehnt die Hallenbad Luzern AG jegliche Haftung ab, die aus Nichtbeachtung dieser Badeordnung entstehen. Die Hallenbad AG haftet nicht für entwendete oder verlorene Gegenstände. Für Diebstähle und Sachbeschädigungen in den Garderoben und den Schliessfächern wird nicht gehaftet. Für Sachschäden und mutwilligen Verunreinigungen (inkl. Umtriebsgebühren) haftet der Verursacher, bei Minderjährigen die erziehungsberechtigte Person.

22.    Inkrafttreten

Diese Badeordnung für die Bäder wurde durch die Hallenbad Luzern AG am 1. Januar 2019 neu erlassen und ersetzt diejenige der Hallenbad Luzern AG vom 1. Januar 2016.